AGB

1. Veranstalter
Die Schultz Messe & Event UG ( haftungsbeschränkt) i.G. Alte Dorfstr. 4 in 24994 Jardelund, ist Veranstalter der Int. Flensburg Tattoo Convention vom 12.5. bis 14.5.2023 (Gorzelniaski Halle, Am Friedenshügel 13 in 24941 Flensburg). Im Folgenden wird sie „Veranstalter“ genannt.

2. Anmeldung
Die Anmeldung zur Beteiligung kann nur durch Einsendung der ausgefüllten Anmeldung an den Veranstalter erfolgen. Mit der  Anmeldung über eingesendete Formular akzeptiert Ihr automatisch die AGB´s. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ob das Vertragsangebot angenommen wird.

3. Zulassung / Annahme des Vertrages
(1) Der Vertrag kommt mit der Anmeldung und der damit gleichzeitigen Annahme der AGB´s zustande.

(2) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.

4. Namensveröffentlichung
Mit der Unterzeichnung der Anmeldung erteilt der Aussteller dem Veranstalter die Zustimmung zur Veröffentlichung des Namens des Anmelders sowie ggfs. weiterer Daten und auch deren Speicherung.

5. Änderung / Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Veranstaltung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen:

(1)     die Veranstaltung vor Eröffnung abzusagen.

Muss die Veranstaltung in Folge von höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, ist die Standmiete vom Aussteller in voller Höhe zu tragen. In anderen Fällen werden die nicht vermeidbaren Kosten auf die Aussteller anteilig umgelegt, aber maximal in Höhe der vereinbarten Standmiete.

 

(2)     die Veranstaltung zeitlich zu verlegen.

Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen Veranstaltung ergibt, die von ihnen bereits gebucht und auch vom Veranstalter bestätigt wurde, können Entlastung aus dem Vertrag beanspruchen.

 

(3)     die Veranstaltung zu kürzen.

Die Aussteller können eine Entlastung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegend Entscheidungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

 

6. Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der  Veranstaltung
Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – die Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages.

(1) Der Veranstalter hat auch das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

(2) Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird vom Aussteller keine Standmiete geschuldet.

(3) Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung der Standmiete.

7. Zahlungsbedingungen
Mit Zusendung der Rechnung stellt der Veranstalter nach den Angaben im Anmeldeformular die Standmiete in Rechnung. 100,- Euro des Rechnungsbetrages ist sofort zur Zahlung fällig. Der restliche Betrag muss spätestens am 28.02.2020 auf dem Konto des Veranstalters eingegangen sein. In Ausnahmefällen kann der restliche Betrag auch am ersten Veranstaltungstag BAR beglichen werden. Bei nicht fristgemäßem Eingang der Standmiete kann der Veranstalter den Vertrag fristlos kündigen. In diesem Falle wird der Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, gleich wohl hat der Aussteller die volle Standmiete zu zahlen. Alle Preise verstehen sich brutto incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer wenn nicht anders angegeben. Die Standmiete ist vom Aussteller auch dann zu bezahlen, wenn er sich nicht fristgerecht und schriftlich abmeldet. Die Fristen sehen wie folgt aus :

 

Abmeldung bis 12 Wochen vor Veranstaltung :

Kostenlos stornierbar

Abmeldung bis 6 Wochen vor Veranstaltung :

50% der Standmiete

Abmeldung bis 3 Wochen vor Veranstaltung :

100% der Standmiete

8. Unteraussteller, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter zu vermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen.

9. Kündigung
Der Veranstalter ist berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn:

(1) der Aussteller falsche Angaben gemacht hat, oder

(2) nicht gemeldete oder nicht zugelassene Waren ausgestellt werden oder werden sollten, oder

(3) der Aussteller nicht bis spätestens eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn am ersten Veranstaltungstag mit dem Aufbau des Standes abgeschlossen hat, oder

(4) die Standmiete nicht fristgemäß eingegangen ist, oder

(5) der Aussteller ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abgetreten hat. Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch den Veranstalter hat der Aussteller gleichwohl die volle Standmiete zu zahlen.

10. GEMA
Der Veranstalter sorgt für das Unterhaltungsprogramm. Jegliche Show, Darstellung und Musikwiedergabe an den Ständen ist untersagt. Sollte gegen dies verstoßen werden und diesbezüglich die GEMA eine Zahlungsaufforderung aussprechen, behält sich der Veranstalter das Recht vor, diesen Betrag dem Aussteller in Rechnung zu stellen, der gegen diese Regel verstoßen hat.

11. Ausschank, Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln
Dem Aussteller ist es untersagt Essen und/ oder Getränke entgeltlich und / oder unentgeltlich an die Besucher abzugeben. Die Einnahme von Alkohol, Drogen und andere Amphetamine während der Veranstaltung ist jedem Aussteller strengstens untersagt. Sollte dagegen verstoßen werde, ist der Veranstalter berechtigt, den kompletten Stand zu schließen. Die Standgebühr wird nicht zurückerstattet.

12. Aufbau
Der Standaufbau muss bis spätestens eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn am ersten Veranstaltungstag abgeschlossen sein. Ist dem nicht so, kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Fall für die Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadensersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen.

13.Betrieb des Standes
Der Aussteller ist verpflichtet, den angemeldeten Stand mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss mindestens täglich nach Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben sich an die Regeln zur Müllentsorgung und Trennung zu halten. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

14. Abbau
Kein Stand darf vor der offiziellen Beendigung der Convention ganz oder teilweise geräumt werden, es sei denn, dies ist mit dem Veranstalter abgesprochen. Zu widerhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Veranstaltungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nach dem, für den Abbau festgesetzten Termin, werden nicht abgebaute Stände oder Gegenstände von der Veranstaltungsleitung auf Kosten des Austellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung auf Verluste und Beschädigung beim Veranstalter eingelagert.

15. Be- und Entladen
Zum Be- und Entladen kann die Ladezone direkt an der Halle innerhalb der vorgegebenen Zeiten (außerhalb der Öffnungszeiten der Convention) befahren werden. Kein Fahrzeug darf während der Veranstaltung auf dem Gelände der Gorzelniaski Halle abgestellt/geparkt werden. Der Zugang über den Hintereingang dient einzig zum Entladen vor Beginn der Veranstaltung und Beladen nach Ende der Veranstaltung.

16. Standnutzung
(1) Der Veranstalter ist berechtig zu überprüfen, ob der Aussteller den bereit gestellten Stand hinsichtlich der Standgröße und der angebotenen Ware/Dienstleistung zweckmäßig und vertragsgemäß benutzt.

(2) Werden auf dem Stand nicht zugelassene oder angemeldete Waren/Dienstleistungen angeboten, so ist der Veranstalter berechtigt, den Messestand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.

(3) Der Aussteller hat für die Einhaltung aller für sein Angebot geltenden Gesetze, Richtlinien und Vorschriften Sorge zu tragen. Wird dem Veranstalter ein Verstoß bekannt, ist er berechtig den Stand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.

17. Ausstellerausweise
Für einen Stand erhält der Aussteller nach vollständiger Bezahlung der Standmiete die jeweilige Anzahl an Ausstellerausweise gemäß Anmeldung, die zum unentgeltlichen Zutritt zum Ausstellungsgelände und dem Austellerbereich (Catering) berechtigen. Ebenso erhält. Die Anzahl der Ausstellerausweise wird im Vorfeld mit dem Veranstalter abgestimmt. Zusätzliche Ausstellerausweise können für 50 Euro brutto/Stück beim Veranstalter angefordert oder vor Ort erworben werden. Diese Austeller-Ausweise sind ausschließlich für die namentlich bekannten Aussteller und deren Standpersonal bestimmt und sind nicht übertragbar. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen. Für die Auf- und Abbauzeiten werden keine Ausweise benötigt.

18. Bewachung
Die allgemeine Bewachung der Gorzelniaski Halle während der Veranstaltung übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten und außerhalb der Öffnungszeiten.

19. Technische Leistungen
Der Austeller erhält rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung die technischen Informationen wie Auf- und Abbauzeiten, sowie die Öffnungszeiten der Veranstaltung zugeschickt. Der Veranstalter stellt Tische und Stühle entsprechend der Standgröße zur Verfügung.

20. Versicherung
Eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung wird vom Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn abgeschlossen, die in ausreichender Höhe Personen-, Sach- und Vermögens-Schäden umfasst.

21. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Außerdem übernimmt der Veranstalter keine Gewährleistung für einen wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung sowie auch keine Gewähr für die Gewinn- und Umsatzerwartung des Ausstellers.

22. Verjährung
Ansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter verjähren innerhalb von sechs Monaten, beginnend nach dem Ende der Veranstaltung und zwar dann, wenn der Anspruch entstanden ist und der Aussteller von dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste.

23. Erfüllungsort/Gerichtstand
Der Erfüllungsort und Gerichtstand ist der Sitz des Veranstalters, Flensburg. Für die Rechtsbeziehung zwischen Veranstalter und Aussteller wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

24. Sonstiges
Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn diese schriftlich vorliegen und durch den Veranstalter bestätigt wurden. Stand: 2022

 

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